Im Detail
Gebrauchsspur, Minderwert und Streitpositionen.
Die Punkte, die in der Praxis über Aufwand und Ergebnis entscheiden.
Gebrauchsspur oder Schaden — wo die Grenze verläuft
Bei der Rückgabe wird zwischen vertragsgemäßer Abnutzung und darüber hinausgehenden Schäden unterschieden. Normale Gebrauchsspuren sind vom Leasingnehmer nicht zu ersetzen; Schäden dagegen werden als Minderwert berechnet.
Eine gesetzliche Definition dieser Grenze gibt es nicht. Maßgeblich sind die Rückgaberichtlinien des jeweiligen Leasinggebers, die meist auf branchenüblichen Standards beruhen und Kriterien wie Größe, Tiefe und Sichtbarkeit von Beschädigungen benennen.
Genau hier entstehen die meisten Auseinandersetzungen: Was der Rückgabeprüfer als Schaden bewertet, ist aus technischer Sicht oft eine Gebrauchsspur — und umgekehrt. Eine unabhängige Einschätzung schafft eine Grundlage, mit der sich diskutieren lässt.
Die typischen Streitpositionen
Räder und Reifen: Profiltiefe, Alter der Reifen, Bordsteinschäden an Felgen und die Frage, ob ein zweiter Radsatz mit zurückgegeben wird. Hier werden regelmäßig Beträge angesetzt, die sich technisch überprüfen lassen.
Lack und Karosserie: Steinschläge, Kratzer und kleine Dellen. Entscheidend ist, ob der Lack durchtrennt ist und ob die Beschädigung aus normalem Betrachtungsabstand auffällt.
Innenraum und Ausstattung: Sitzbezüge, Verkleidungen, Gerüche, fehlende Schlüssel oder Bordunterlagen. Auch fehlende Wartungsnachweise werden häufig als Minderwert angesetzt.
Vorschäden und Reparaturen: Wurden Reparaturen fachgerecht ausgeführt und dokumentiert? Eine nicht fachgerechte Instandsetzung wiegt bei der Bewertung schwerer als der ursprüngliche Schaden.
Vorab prüfen oder nachträglich widersprechen
Die günstigste Variante ist die Begutachtung einige Wochen vor dem Rückgabetermin. Dann bleibt Zeit, gezielt das reparieren zu lassen, was sich rechnet — und das liegen zu lassen, was ohnehin als Gebrauchsspur durchgeht.
Ist das Rückgabeprotokoll bereits erstellt und die Nachforderung im Haus, ist eine nachträgliche Begutachtung möglich, solange das Fahrzeug noch zugänglich ist oder eine belastbare Fotodokumentation vorliegt. Je später, desto schwieriger wird der Nachweis.
In beiden Fällen entsteht eine Aufstellung, die den angesetzten Positionen konkrete technische Einschätzungen gegenüberstellt — verwendbar gegenüber dem Leasinggeber und, falls nötig, gegenüber einer Kanzlei.
Was das Gutachten nicht leistet
Die technische Bewertung ersetzt keine rechtliche Prüfung des Leasingvertrags. Ob eine Forderung dem Grunde nach berechtigt ist, ist eine juristische Frage; das Gutachten klärt, ob sie der Höhe nach technisch nachvollziehbar ist.
Bei streitigen Fällen arbeiten wir mit der von Ihnen beauftragten Kanzlei zusammen und stellen die Unterlagen so bereit, dass sie sich unmittelbar verwenden lassen.